Auch wenn nach dem Wortlaut eines
Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben,
dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit
Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person
zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil
seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die
„Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
Was
war geschehen?
Der Erblasser hatte ein
privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine
Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“
diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der
Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten
zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.
Testament
nicht eindeutig: Auslegung erforderlich
Der Wortlaut des Testaments sei nicht
eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die
Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass
die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert
ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher
Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person
als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des
Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die
Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der
Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere
Bedachte erwerben soll.
Auch
wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“
sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe
werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht
werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten
Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines
Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die
„Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es
das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
Was war geschehen?
Der
Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin
bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem
weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke
und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem
Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin
verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.
Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich
Der
Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige,
so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner
Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr
ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert
ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein
wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der
Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf
an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die
Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen
muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am
Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/2
Auch
wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“
sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe
werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht
werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten
Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines
Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die
„Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es
das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
Was war geschehen?
Der
Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin
bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem
weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke
und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem
Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin
verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.
Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich
Der
Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige,
so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner
Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr
ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert
ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein
wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der
Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf
an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die
Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen
muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am
Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/2