Freitag, 23. Mai 2025
Freitag, 16. Februar 2024
Fachanwältin Öncü Göksu ist jetzt auch Fachanwältin für Arbeitsrecht!
Es ist geschafft!
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt / Main hat unserer Kollegin
Öncü Göksu
auf Grund der nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse und praktisch bearbeiteten Fällen mit Urkunde vom 14. Februar 2024 die Befugnis verliehen den Fachanwaltstitel für
Arbeitsrecht
zu führen.
Wir gratulieren Fr. Göksu alle herzlich und wünschen weiterhin viel Erfolg bei Pfeiffer Link & Partner!
Donnerstag, 4. Januar 2024
Christoph Erb wechselt ab dem 01. Januar 2024 zu Pfeiffer Link & Partner
Mit Auflösen der Kanzlei Döll & Kollegen Ende 2023 schließt sich der bekannte Darmstädter Immobilienrechtler Cristoph Erb (Fachanwalt für Miet- und WEG- Recht) nach zehn Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit Pfeiffer Link & Partner am Hauptstandort Darmstadt an.
Die bekannte interdisziplinäre Kanzlei mit drei Standorten in Südhessen erweitert mit Christoph Erb ihr Kompetenzteam Immobilenrecht auf zukünftig sechs Fachanwälte für Miet- und WEG- Recht sowie Bau- und Architektenrecht.
Rechtsanwalt Christoph Erb:
„Mit insgesamt zehn weiteren Kollegen, davon zwei Notaren sowie einer angeschlossen Steuerberater- Gesellschaft inklusive Wirtschaftsprüfer–GmbH kann ich mich jetzt noch besser auf meine Mandanten und Fachgebiete konzentrieren.“
Die 2001 aus dem Zusammenschluss von vier Rechtsanwälten und zwei Steuerberatern entstandene Kanzlei setzt damit ihren Kurs Mandanten Steuerberatung und Rechtsberatung mit spezialisierten Fachanwälten aus einer Hand anzubieten fort.
Freitag, 8. Dezember 2023
Rechtsanwalt Johannes Boll ist jetzt auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wir freuen uns mitteilen zu können, dass unser Kollege
Herr Rechtsanwalt Johannes Boll
mit Urkunde des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Herrn Dr. M. Griem vom 05. Dezember 2023 die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
Fachanwalt
für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
im Hinblick auf die nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verliehen wurde.
Wir gratulieren Herrn Fachanwalt Johannes Boll und wünschen weiterhin viel Erfolg bei
Pfeiffer Link & Partner!
Notare & Rechtsanwälte
Darmstadt - Dreieich
Montag, 9. Oktober 2023
Notar Löw / Dreieich: Testament: Alleinerbe – auch wenn andere ebenfalls etwas erben
Notar Löw / Dreieich: Testament: Alleinerbe – auch wenn andere ebenfalls etwas erben
Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
Was war geschehen?
Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.
Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich
Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/22
Thomas Löw
Notar & Rechtsanwalt
Am Lachengraben 7
63303 Dreieich
Donnerstag, 7. September 2023
Notar Thomas Löw: Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden.
Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen.
Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können.
Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.
Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert.
„Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims.
Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht.
Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei.
Das FG muss deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfen.
BFH, Urteil vom 1.12.21, II R 18/20
Thomas Löw
Notar und Fachanwalt
Amtssitz:
Am Lachengraben 7
63303 Dreieich
Dienstag, 13. Dezember 2022
Alleinerbe – auch wenn andere ebenfalls etwas erben (Notar M. Allwinn)
Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
Was war geschehen?
Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.
Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich
Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.
Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
Was war geschehen?
Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.
Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich
Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/2
Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
Was war geschehen?
Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.
Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich
Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/2