Freitag, 16. Februar 2024

Fachanwältin Öncü Göksu ist jetzt auch Fachanwältin für Arbeitsrecht!

 

Es ist geschafft!

Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt / Main hat unserer Kollegin

Öncü Göksu

auf Grund der nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse und praktisch bearbeiteten Fällen mit Urkunde vom 14. Februar 2024 die Befugnis verliehen den Fachanwaltstitel für

Arbeitsrecht

zu führen.

 


 

Wir gratulieren Fr. Göksu alle herzlich und wünschen weiterhin viel Erfolg bei Pfeiffer Link & Partner!

 

Donnerstag, 4. Januar 2024

Christoph Erb wechselt ab dem 01. Januar 2024 zu Pfeiffer Link & Partner

Mit Auflösen der Kanzlei Döll & Kollegen Ende 2023 schließt sich der bekannte Darmstädter Immobilienrechtler Cristoph Erb (Fachanwalt für Miet- und WEG- Recht) nach zehn Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit Pfeiffer Link & Partner am Hauptstandort Darmstadt an.

Die bekannte interdisziplinäre Kanzlei mit drei Standorten in Südhessen erweitert mit Christoph Erb ihr Kompetenzteam Immobilenrecht auf zukünftig sechs Fachanwälte für Miet- und WEG- Recht sowie Bau- und Architektenrecht.

Rechtsanwalt Christoph Erb:

 „Mit insgesamt zehn weiteren Kollegen, davon zwei Notaren sowie einer angeschlossen Steuerberater- Gesellschaft inklusive Wirtschaftsprüfer–GmbH kann ich mich jetzt noch besser auf meine Mandanten und Fachgebiete konzentrieren.“

Die 2001 aus dem Zusammenschluss von vier Rechtsanwälten und zwei Steuerberatern entstandene Kanzlei setzt damit ihren Kurs Mandanten Steuerberatung und Rechtsberatung mit spezialisierten Fachanwälten aus einer Hand anzubieten fort.

 

Freitag, 8. Dezember 2023

Rechtsanwalt Johannes Boll ist jetzt auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 Wir freuen uns mitteilen zu können, dass unser Kollege

Herr Rechtsanwalt Johannes Boll

mit Urkunde des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Herrn Dr. M. Griem vom 05. Dezember 2023 die Befugnis zum Führen der Bezeichnung

Fachanwalt 

für 

 Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

im Hinblick auf die nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verliehen wurde.

Wir gratulieren Herrn Fachanwalt Johannes Boll und wünschen weiterhin viel Erfolg bei 

Pfeiffer Link & Partner! 

Notare & Rechtsanwälte

Darmstadt - Dreieich



Montag, 9. Oktober 2023

Notar Löw / Dreieich: Testament: Alleinerbe – auch wenn andere ebenfalls etwas erben

Notar Löw / Dreieich: Testament: Alleinerbe – auch wenn andere ebenfalls etwas erben

 Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. 

Was war geschehen?

Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.

Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich

Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/22

 Thomas Löw

Notar & Rechtsanwalt

Am Lachengraben 7 

63303 Dreieich 

Telefon: 06103 8047006

 

 

 

 

Donnerstag, 7. September 2023

Notar Thomas Löw: Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaft­steu­er­be­freiung für ein Fami­li­en­heim, wenn ihm die eigene Nutzung des Fami­li­en­heims aus gesund­heit­li­chen Gründen unmög­lich oder unzu­mutbar ist. 

Dies hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) jetzt entschieden. 

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfa­mi­li­en­haus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausge­zogen. 

Im Anschluss wurde das Haus abge­rissen. Die Klägerin machte gegen­über dem Finanzamt und dem Finanz­ge­richt (FG) erfolglos geltend, sie habe sich ange­sichts ihres Gesund­heits­zu­stands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. 

Das FG war der Ansicht, das sei kein zwin­gender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Der BFH hat das erst­in­stanz­liche Urteil aufge­hoben und die Sache an das FG zurück­ver­wiesen. 

Grund­sätz­lich setzt die Steu­er­be­freiung gemäß Erbschaft- und Schen­kungsteu­er­ge­setz (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Fami­li­en­heim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwin­genden Gründen“ daran gehin­dert. 

„Zwin­gend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmög­lich­keit, sondern auch die Unzu­mut­bar­keit der Selbst­nut­zung des Fami­li­en­heims. 

Reine Zweck­mä­ßig­keits­er­wä­gungen, wie etwa die Unwirt­schaft­lich­keit einer Sanie­rung, genügten zwar nicht. 

Anders liege es, wenn der Erbe aus gesund­heit­li­chen Gründen für eine Fort­nut­zung des Fami­li­en­heims so erheb­li­cher Unter­stüt­zung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbst­stän­digen Haus­halts­füh­rung zu spre­chen sei. 

Das FG muss deshalb unter Mitwir­kung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gungen prüfen.

BFH, Urteil vom 1.12.21, II R 18/20

Thomas Löw 

Notar und Fach­an­walt

Amts­sitz:

Am Lachen­graben 7

63303 Drei­eich

 

Dienstag, 13. Dezember 2022

 Alleinerbe – auch wenn andere ebenfalls etwas erben (Notar M. Allwinn)

Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. 

Was war geschehen?

Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.

Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich

Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.

Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. 

Was war geschehen?

Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.

Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich

Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/2

Auch wenn nach dem Wortlaut eines Testaments mehrere Personen etwas „erben“ sollen, kann die Auslegung ergeben, dass nur eine Person Alleinerbe werden sollte und die übrigen Begünstigten mit Vermächtnissen bedacht werden sollten. Hierfür spricht, wenn die einer Person zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellen und diese Person nach dem Testament auch für die „Beerdigung und Folgekosten“ verantwortlich zeichnen sollte. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. 

Was war geschehen?

Der Erblasser hatte ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin bezeichnete er seine Lebensgefährtin als „Erbe“ für sein Haus. Nach dem weiteren Wortlaut „erbte“ diese auch das Barvermögen. Seine Grundstücke und Anteile daran „vererbe“ der Erblasser seinen Nichten und einem Neffen. Für die Beerdigung und Folgekosten zeichne seine Lebensgefährtin verantwortlich, heißt es in dem Testament weiter.

Testament nicht eindeutig: Auslegung erforderlich

Der Wortlaut des Testaments sei nicht eindeutig, was zur Auslegung nötige, so das OLG. Dafür, dass der Erblasser die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, spreche vor allem, dass die ihr ausdrücklich zugewandten Gegenstände das übrige Vermögen in ihrem Wert ganz erheblich übertreffen und vom Erblasser erkennbar als sein wesentlicher Nachlass angesehen wurden. Zudem komme es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören, tilgen muss. Außerdem komme es darauf an, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.3.2022, 5 W 15/2