Donnerstag, 7. September 2023

Notar Thomas Löw: Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaft­steu­er­be­freiung für ein Fami­li­en­heim, wenn ihm die eigene Nutzung des Fami­li­en­heims aus gesund­heit­li­chen Gründen unmög­lich oder unzu­mutbar ist. 

Dies hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) jetzt entschieden. 

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfa­mi­li­en­haus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausge­zogen. 

Im Anschluss wurde das Haus abge­rissen. Die Klägerin machte gegen­über dem Finanzamt und dem Finanz­ge­richt (FG) erfolglos geltend, sie habe sich ange­sichts ihres Gesund­heits­zu­stands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. 

Das FG war der Ansicht, das sei kein zwin­gender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Der BFH hat das erst­in­stanz­liche Urteil aufge­hoben und die Sache an das FG zurück­ver­wiesen. 

Grund­sätz­lich setzt die Steu­er­be­freiung gemäß Erbschaft- und Schen­kungsteu­er­ge­setz (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Fami­li­en­heim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwin­genden Gründen“ daran gehin­dert. 

„Zwin­gend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmög­lich­keit, sondern auch die Unzu­mut­bar­keit der Selbst­nut­zung des Fami­li­en­heims. 

Reine Zweck­mä­ßig­keits­er­wä­gungen, wie etwa die Unwirt­schaft­lich­keit einer Sanie­rung, genügten zwar nicht. 

Anders liege es, wenn der Erbe aus gesund­heit­li­chen Gründen für eine Fort­nut­zung des Fami­li­en­heims so erheb­li­cher Unter­stüt­zung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbst­stän­digen Haus­halts­füh­rung zu spre­chen sei. 

Das FG muss deshalb unter Mitwir­kung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gungen prüfen.

BFH, Urteil vom 1.12.21, II R 18/20

Thomas Löw 

Notar und Fach­an­walt

Amts­sitz:

Am Lachen­graben 7

63303 Drei­eich

 

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