Mittwoch, 21. Dezember 2022

Elternzeit schützt nicht vor Änderungskündigung (Rechtsanwältin Öztürk)

 Eine Arbeit­neh­merin hat sich erfolglos gegen eine während der Eltern­zeit aus betriebs­be­dingten Gründen ausge­spro­chenen Ände­rungs­kün­di­gung gewandt. Das Inte­gra­ti­onsamt hatte der Kündi­gung zuge­stimmt. Dabei bleib es auch nach einer Entschei­dung des Landes­ar­beits­ge­richts (LAG) Berlin-Bran­den­burg. 

Durch die Ände­rung sollte das Arbeits­ver­hältnis zu den Bedin­gungen und mit den Aufgaben durch­ge­führt werden, die die Arbeit­neh­merin vor Zuwei­sung des nach Behaup­tung der Arbeit­ge­berin wegge­fal­lenen ander­wei­tigen Arbeits­platzes inne­hatte. Bei einer Ände­rungs­kün­di­gung handelt es sich nämlich um eine Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nisses – verbunden mit dem gleich­zei­tigen Angebot, das Arbeits­ver­hältnis zu geän­derten Arbeits­be­din­gungen fort­zu­setzen.

Der ursprüng­liche Arbeits­platz der Arbeit­neh­merin sei durch eine zuläs­sige unter­neh­me­ri­sche Entschei­dung wegge­fallen. Eine Beschäf­ti­gung zu den bishe­rigen Bedin­gungen sei nicht mehr möglich. Deshalb habe die Arbeit­ge­berin nach der Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­amts der Arbeit­neh­merin auch während der Eltern­zeit kündigen und ihr anbieten dürfen, das Arbeits­ver­hältnis zu geän­derten Bedin­gungen fort­zu­setzen.

Da die Arbeit­neh­merin das Ände­rungs­an­gebot abge­lehnt hat, wurde das Arbeits­ver­hältnis durch die Kündi­gung beendet.

LAG Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.7.2022, 16 Sa 1750/21


Yagmur Öztürk 
Rechts­an­wältin

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