Er kann
jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden. § 17 Abs.
1 S. 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Diese Klarstellung traf nun das BAG im
Fall einer Arbeitnehmerin. Sie befand sich vom 1.1.2013 bis zum 15.12.2015
durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23.3.2016 kündigte die Frau das
Arbeitsverhältnis zum 30.6.2016. Sie beantragte unter Einbeziehung der während
der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der
Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber erteilte ihr vom 4.4. bis
zum 2.5.2016 Urlaub. Er lehnte jedoch ab, den auf die Elternzeit entfallenden
Urlaub zu gewähren. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die
Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit
geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Der Arbeitgeber hat die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam
gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um
ein Zwölftel gekürzt.
Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm
durch das BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für
jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er
eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung
abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass
der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das
Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn
die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine vom BEEG abweichende Regelung
vereinbart haben.
Die Kürzung des gesetzlichen
Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung
über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht
verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht,
Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung
verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum
tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4.10.2018, C-12/17 - [Dicu])
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