Freitag, 17. Mai 2019

Mietvertrag: Kosten für Bonitätsauskunft nicht erstattungsfähig (Fachanwältin Göksu)

Der Vermieter kann die Kosten für eine Boni­täts­aus­kunft weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugs­schaden nach § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. 


Diese Klar­stel­lung traf das Amts­ge­richt Ebers­berg.
Nach dessen Ansicht besteht keine Neben­pflicht des Mieters zur Bonität.
Die Kosten für die Auskunft treten nicht aufgrund einer Pflicht­wid­rig­keit ein.
Sie werden viel­mehr von dem Gläu­biger (Vermieter) einge­holt, um eine Grund­lage für seine ­Entscheidung zu schaffen, ob er weitere Maßnahmen ergreift oder im Hinblick auf ein etwaiges Voll­stre­ckungs­ri­siko davon absieht.
Das Insol­venz­ri­siko trägt der Gläu­biger.

Amts­ge­richt Ebers­berg, Urteil vom 10.1.2019, 7 C 680/18

Öncü Göksu 
Rechts­an­wältin
Fach­an­wältin für Miet- und WEG-Recht

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