Freitag, 31. Mai 2019

Modernisierung: Rollläden müssen nach Balkonanbau wieder montiert werden (Fachanwalt Frankfurth)

Baut der Vermieter einen Balkon an, ohne die Fassade zu dämmen, muss er die dafür demon­tierten Außen­roll­läden anschlie­ßend wieder anbringen. 

 
Das folgt aus einer Entschei­dung des Amts­ge­richts München. In dem Fall hatte der Mieter der Moder­ni­sie­rung der Wohnung durch einen Balkon­anbau nur unter der Bedin­gung zuge­stimmt, dass wieder ein Außen­rollo ange­bracht werde. Der Vermieter lehnte dies ab und führte den ange­kün­digten Balkon­anbau gleich­wohl durch. Statt eines Fens­ters mit Außen­rollo verfügte die Wohnung nun über drei boden­tief verglaste Elemente. Davon lässt sich ein Türele­ment kippen und zwei als Balkontür öffnen. Der Balkon hat eine Höhe von 80 cm und einen eben­falls 80 cm hohen Sicht­schutz. Eine Fassa­den­däm­mung erfolgte nicht.
 
Der Mieter trägt vor, ohne Rollo bestehe eine erhöhte Einbruchs­ge­fahr. Die Balkon­türe könne nachts weder geöffnet noch gekippt werden. Sein Kind schlafe im zweiten Zimmer, er selbst im Wohn­zimmer, das er nachts nicht belüften und über Innen­rollos nur unzu­rei­chend verdun­keln könne. Außen­rollos würden auch das Wärme- und Dämm­ver­halten im Sommer wie im Winter verbes­sern. Jeder der mindes­tens 1,70 cm groß sei, könne nun den Balkon und somit auch die Wohnung durch die Balkon­türen einsehen. Ein nach­träg­li­cher Anbau sei ohne Weiteres möglich.
 
Der Vermieter trägt vor, dass Jalou­sie­kästen bei der Montage Schäden an der Fassade herbei­führen würden. Ein erhöhtes Einbruch­ri­siko werde bestritten: kein Einbre­cher würde in einen Raum einbre­chen, in dem eine Person schlafe. Die neuen vergrö­ßerten Fenster würden zu einem erheb­li­chen Licht­ge­winn führen, seien ener­ge­tisch über­legen und würden auch über einen viel besseren Einbruch­schutz verfügen. Gleich­zeitig seien Innen­ja­lou­sien ange­bracht worden.
 
Der zustän­dige Richter am Amts­ge­richt gab dem Mieter recht. Er verwies auf den vertrags­ge­mäßen Zustand bei Abschluss des Miet­ver­trags. Der sehe vor, dass Außen­roll­läden an den Fens­tern vorhanden seien. Der Vermieter müsse auch nach einer Moder­ni­sie­rung weiterhin den vertrags­kon­formen Zustand aufrecht­er­halten. Damit korre­spon­diert im Bereich des Mögli­chen ein Anspruch des Mieters, dass die frühere Gebrauchs­taug­lich­keit wieder­her­ge­stellt werde.  Der Mieter habe ausdrück­lich und unmiss­ver­ständ­lich der Maßnahme nur unter der Bedin­gung zuge­stimmt, dass die Außen­roll­läden wieder ange­bracht werden. Das lässt keinen Raum für eine konklu­dente Verein­ba­rung dahin­ge­hend, dass er sich infolge der Duldung der Moder­ni­sie­rung auch mit dem Verlust der Außen­roll­läden abge­funden habe.
 
Es besteht durch den ange­brachten Balkon eine erhöhte Einbruchs­ge­fahr. Das ist anhand der konkreten Ausfüh­rung des Balkons auch nach­voll­ziehbar. Der Vermieter müsse dies ernst nehmen. Dass keine Einbrüche statt­finden, wenn Personen in Haus oder Wohnung sind, ist schlicht falsch. Die jetzige Fens­ter­front der Balkon­türe ohne Außen­roll­laden fördert das Aufheizen der Wohnung im Sommer. Schlie­ß­lich hat der Vermieter auch nicht vorge­tragen, warum der Roll­la­den­kasten nicht bündig mit dem Mauer­werk ange­bracht werden kann.
 
Auch die Tatsa­chen, dass der Mieter nun einen Balkon und eine neue, moderne Balkon­türe/Balkon­fens­ter­ele­ment hat und damit sehr wohl eine Wohn­wert­er­hö­hung, ändern hieran nichts. Die Moder­ni­sie­rungs­vor­teile des Balkons verdrängen im konkreten Fall der Erdge­schoss­woh­nung ohne Fassa­den­däm­mung die Nach­teile nicht.
 
Amts­ge­richt München, Urteil vom 22.3.2019, 473 C 22571/18

Klaus F. Frank­furth 
Dipl. Finanz­wirt, Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Famil­li­en­recht
Fach­an­walt für Miet- und WEG-Recht

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