Donnerstag, 25. Juli 2019

Arzthaftung: Schmerzensgeld für nicht erkannten Darmkrebs (Fachanwalt Löw)

Erkennt ein Arzt eine Darm­krebs­er­kran­kung nicht, kann dies ein Schmer­zens­geld von 70.000 EUR begründen. 

 
Das folgt aus einer Entschei­dung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Braun­schweig in einem Arzt­haft­pflicht­pro­zess.
Der Arzt hatte bei der Pati­entin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus ledig­lich Hämor­rhoiden und eine Anal­fissur diagnos­ti­ziert, ohne eine Darm­spie­ge­lung gemacht zu haben.
Erst als sich die Pati­entin neun Monate später wegen eines anderen Leidens im Kran­ken­haus befand, wurde der Darm­krebs entdeckt. Er hatte jetzt bereits Meta­stasen in der Leber entwi­ckelt.
 
Dem Arzt war nach den Ausfüh­rungen der Richter ein grober Behand­lungs­fehler vorzu­werfen, weil er die erfor­der­liche Darm­spie­ge­lung nicht durch­ge­führt hat. Weil dieser Fehler in gravie­render Weise gegen die Regeln der ärzt­li­chen Kunst verstoßen habe, greife zugunsten der Pati­entin eine soge­nannte Beweis­last­um­kehr: Nicht die Pati­entin habe beweisen müssen, dass ein kausaler Zusam­men­hang zwischen dem Behand­lungs­fehler und ihren gesund­heit­li­chen Folgen bestanden habe. Viel­mehr habe der Arzt den Beweis führen müssen, dass die um neun Monate verspä­tete Diagnose nicht für den weiteren Krank­heits­ver­lauf der Erblas­serin ursäch­lich geworden sei. Dies, so die Richter, sei dem Arzt nicht gelungen.
 
Der Schmer­zens­geld­an­spruch sei auch nicht durch ein Mitver­schulden der Pati­entin gemin­dert. Auch wenn sie weiterhin aus dem Anus geblutet habe, habe sie deswegen nicht unbe­dingt noch­mals zum Arzt gehen müssen. Zugunsten der Pati­entin sei zu berück­sich­tigen, dass sie zuvor bei dem Inter­nisten wegen ihrer rektalen Blutungen abschlie­ßend behan­delt worden sei. Sie habe hierfür auch eine Diagnose erhalten, die gerade nicht auf Krebs lautete. Hierauf habe die Pati­entin eine Zeit lang vertrauen dürfen.
 
 Braun­schweig, Urteil vom 28.2.2019, 9 U 129/15

Thomas Löw 
Rechts­an­walt
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