Mittwoch, 31. Juli 2019

Unterhaltsvorschuss muss auch bei Schulbesuch im Ausland gezahlt werden (Fachanwlat K. Frankfurth)

Ein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss für Kinder allein­er­zie­hender Eltern­teile kann auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gast­schul­auf­ent­halts im Ausland bestehen.

 
So entschied es das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Bran­den­burg im Fall einer allein­er­zie­henden Mutter. Deren 17-jähriger Sohn besuchte für 10 Monate eine staat­liche Tages­schule in Groß­bri­tan­nien. Während­dessen wohnte er dort bei einer Gast­fa­milie.
Das Land Berlin weigerte sich, für diese Zeit den Unter­halts­vor­schuss weiter zu gewähren. Der Sohn wohne nicht bei der Mutter. So verlange es aber das Gesetz. Das Verwal­tungs­ge­richt hat der Klage statt­ge­geben und das Land Berlin verur­teilt, den Unter­halts­vor­schuss weiter­zu­zahlen.
 
Das Land Berlin hatte mit seiner Beru­fung vor dem OVG keinen Erfolg.
Die Richter begrün­deten das damit, dass der Sohn im Geltungs­be­reich des Unter­halts­vor­schuss­ge­setzes bei seiner Mutter lebe. Diese Voraus­set­zung sei mit dem vorüber­ge­henden Schul­be­such im Ausland nicht wegge­fallen. Maßgeb­lich dafür sei keine sche­ma­ti­sche Betrach­tung, ob der Aufent­halt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern eine Einzel­fall­be­trach­tung. Für einen fort­be­ste­henden Betreu­ungs­zu­sam­men­hang zwischen der Mutter und ihrem Sohn spreche hier, dass der Besuch der auslän­di­schen Schule von Anfang an auf eine Rück­kehr nach 10 Monaten ange­legt gewesen sei.
Der Sohn habe die Schul­fe­rien zu Hause verbracht. Außerdem habe sich die Mutter um seine schu­li­schen und sons­tigen Belange wie etwa Arzt­be­suche in Berlin geküm­mert. Zudem habe sie den Auslands­auf­ent­halt mit Eigen­mit­teln finan­ziert.
 
OVG Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 14.6.19, OVG 6 B 8.18.

Klaus F. Frank­furth 
Dipl. Finanz­wirt, Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Famil­li­en­recht
Fach­an­walt für Miet- und WEG-Recht

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