Freitag, 2. August 2019

WEG: Beschluss über Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans ist wirksam (Fachanwalt M. Allwinn)

Die Wohnungs­ei­gen­tümer haben die Kompe­tenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirt­schafts­plan bis zur Beschluss­fas­sung über den nächsten Wirt­schafts­plan fort­gelten soll. 

 
Diese Klar­stel­lung traf der Bundes­ge­richtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deut­lich, dass eine abstrakt-gene­relle Rege­lung des Inhalts, dass jeder künf­tige Wirt­schafts­plan bis zur Verab­schie­dung eines neuen fort­gelten soll, hingegen beson­ders verein­bart werden müsse.
 
Im vorlie­genden Fall bezog sich der gefasste Beschluss nur auf die Fort­gel­tung des konkreten Wirt­schafts­plans 2015.
Er ordnete nicht an, dass alle zukünftig beschlos­senen Wirt­schafts­pläne gene­rell fort­gelten würden. Die Eigen­tümer wurden nicht grund­sätz­lich von der jähr­li­chen Beschluss­fas­sung über den Wirt­schafts­plan entbunden. Viel­mehr sorgte der Beschluss ledig­lich für den Fall vor, dass sich die Eigen­tümer nicht über einen neuen Plan einigen konnten.
 
Damit wurde die Teilungs­er­klä­rung nicht dauer­haft abge­än­dert. Im Ergebnis hat die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ihren Beschluss damit wirksam getroffen.
 
BGH-Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18

Matthias Allwinn 
Rechts­an­walt und Notar
Fach­an­walt für Erbrecht
Fach­an­walt für Miet- und WEG-Recht

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.