Mittwoch, 17. Juli 2019

Voraussetzungen für die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung (Fachanwältin Goldner)

Kann einer der Ehepartner nach einer Schei­dung nicht nach­weisen, dass er Eigen­tümer oder zumin­dest Mitei­gen­tümer des Hundes ist, kann er ihn von dem anderen Ehepartner nicht heraus­ver­langen. 

 
Diese Klar­stel­lung traf das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart in einem Fall, in dem es um die Zuwei­sung eines Hundes nach der Schei­dung der Hunde­halter ging. Der Entschei­dung lag die Beschwerde einer geschie­denen Ehefrau zugrunde.
 
Die Frau verlangte nach der Schei­dung die von den Eheleuten bereits vorehe­lich ange­schaffte Labra­dor­hündin L. heraus. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten münd­li­chen Verhand­lung vor dem Fami­li­en­ge­richt über einen regel­mä­ßigen Umgang des Frau­chens mit L. geei­nigt hatten, hatte das Fami­li­en­ge­richt nach einem strei­tigen zweiten Verhand­lungs­termin den Antrag der Ehefrau auf Heraus­gabe und Umgang mit L. zurück­ge­wiesen.
 
Die Richter am OLG folgen der Auffas­sung des Fami­li­en­ge­richts, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemein­sames Eigentum an der Hündin nicht nach­ge­wiesen. Viel­mehr sei aus dem Abga­be­ver­trag des Tier­hil­fe­ver­eins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersicht­lich, dass der Ehemann Eigen­tümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich um L. wie ein Kind geküm­mert haben will.
 
Das OLG verweist auf seine frühere Recht­spre­chung. Danach sind auf Tiere grund­sätz­lich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) anzu­wenden.
Die Zuwei­sung eines Hundes nach der Schei­dung richtet sich somit nach den für Haus­halts­ge­gen­stände geltenden Vorschriften. Danach kann das Gericht den betrof­fenen Haus­halts­ge­gen­stand nur an einen der Eheleute über­lassen, wenn er im gemein­samen Eigentum beider Eheleute steht. Steht der Haus­halts­ge­gen­stand – oder das Tier – demge­gen­über im Allein­ei­gentum eines Ehegatten, ist eine Zutei­lung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetz­lich vorge­sehen.
 
Darüber hinaus ist nach der Über­zeu­gung des Gerichts selbst bei nach­ge­wie­senem Mitei­gentum der Frau aus Konti­nui­täts­gründen rund drei Jahre nach der Tren­nung der Eheleute eine Aufent­halts­ver­än­de­rung von L. für das Tier­wohl nicht gut. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehege­mein­samen Haus mit großem Garten.
 
Der Fami­li­en­senat bestä­tigte auch die Fest­stel­lungen des Fami­li­en­ge­richts, dass ein gesetz­li­cher Anspruch auf die Rege­lung eines Umgangs­rechts mit dem Hund nicht besteht. Ein derar­tiges Recht lässt sich weder aus der Haus­rats­ver­ord­nung noch aus den gesetz­li­chen Rege­lungen zum Umgangs­recht mit Kindern herleiten.
 
OLG Stutt­gart, Beschluss vom 16.4.2019, 18 UF 57/19

Nadine Goldner 
Dipl. Juristin, Rechts­an­wältin
Fach­an­wältin für Medi­zin­recht

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