Freitag, 16. August 2019

Es besteht kein Anspruch auf halbe Urlaubstage (Fachanwältin Göksu)

Der Urlaub ist nach dem Bundes­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) zusam­men­hän­gend zu gewähren.

Ist der Urlaubs­wunsch darauf gerichtet, den Urlaub in Klein­straten zu zerstü­ckeln, muss er nicht erfüllt werden. 

Zu diesem Ergebnis kam das Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Baden-Würt­tem­berg. Es hielt hierbei fest, dass das BUrlG keinen Rechts­anspruch auf halbe Urlaubs­tage oder sons­tige Bruch­teile von Urlaubs­tagen kenne. Hiervon könne für die Urlaubs­an­sprüche, die den gesetz­li­chen Mindes­t­ur­laub über­steigen, durch vertrag­liche Verein­ba­rung abge­wi­chen werden.
 
Das BUrlG bestimmt, dass der Urlaub zusam­men­hän­gend zu gewähren ist.
Eine Ausnahme greift nur, wenn drin­gende betrieb­liche oder in der Person des Arbeit­neh­mers liegende Gründe eine Teilung erfor­der­lich machen. Umstritten ist, ob der bloße Wunsch des Arbeit­neh­mers, einen geteilten Urlaub zu erhalten, bereits ein in der Person des Arbeit­neh­mers liegender Grund für eine solche Teilung sein kann, jeden­falls solange eine zusam­men­hän­gende Gewäh­rung von mindes­tens zwei Wochen nicht verhin­dert wird. Ausge­hend davon, dass der Urlaub Erho­lungs­zwe­cken dienen muss, kann selbst auf Wunsch des Arbeit­neh­mers das Zerstü­ckeln und Atomi­sieren des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefor­dert werden.
 
Werde der Urlaub in solchen Klein­straten gewährt, würde dies den Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers nicht ordnungs­gemäß erfüllen. Ein derart gewährter Urlaub könne noch­mals gefor­dert werden. Der Urlaub könne nicht in Bruch­teilen eines Urlaubs­tags gewährt werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn es sich um einen Bruch­teil von unter 0,5 handele, der sich aus der Teil­ur­laubs­be­rech­nung z.B. beim Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis ergebe.
 
LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 6.3.2019, 4 Sa 73/18

Öncü Göksu 
Rechts­an­wältin
Fach­an­wältin für Miet- und WEG-Recht

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