Montag, 16. September 2019

Mieterhöhung: Ein kostenpflichtiger Parkplatz kann den Wohnwert erhöhen (Fachanwalt Frankfurth)

Ein vom Vermieter zur Verfü­gung gestellter Pkw-Park­platz in der Nähe ist wohn­wert­er­hö­hend.

 
Dies gilt auch, wenn er ange­mietet werden muss. Daher ist er zu berück­sich­tigen, wenn die orts­üb­liche Vergleichs­miete ermit­telt wird.
 
Diese Entschei­dung traf das Land­ge­richt (LG) Berlin.
In dem Fall zahlte der Mieter für den Stell­platz eine monat­liche Miete von 69 EUR. Er meinte daher, der Stell­platz könne nicht bei der orts­üb­li­chen Vergleichs­miete miet­wert­er­hö­hend berück­sich­tigt werden. Das LG Berlin sah das anders. Der Stell­platz erfülle das Merkmal „vom Vermieter zur Verfü­gung gestelltes Pkw-Park­platz­an­gebot in der Nähe“. Die Tatsache, dass der Stell­platz ange­mietet werden muss, habe keine Bedeu­tung.
 
Ein wohn­wert­er­hö­hender Park­platz ist nicht vorhanden, wenn ein Park­platz ledig­lich in der Nähe vorhanden ist und durch den Mieter ein monat­li­ches Nutzungs­ent­gelt zu zahlen ist. Erfor­der­lich ist viel­mehr, dass der Vermieter den Park­platz als zur Wohnung zuge­hörig stellt. Bei den Merk­malen des Miet­spie­gels stellt der Vermieter nur dasje­nige „zur Verfü­gung“, was er mit Blick auf das exis­tie­rende Wohn­raum­miet­ver­hältnis erbringt.
 
LG Berlin, Urteil vom 13.3.2019, 66 S 153/18

Klaus F. Frank­furth 
Dipl. Finanz­wirt, Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Famil­li­en­recht
Fach­an­walt für Miet- und WEG-Recht

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