Donnerstag, 19. September 2019

Die Stimmanteile von „Geisterwohnungen“ können beschränkt werden (Fachanwalt M. Allwinn)

Liegen schwer­wie­gende Gründe vor, kann jeder Wohnungs- oder Teil­ei­gen­tümer von einem anderen Mitei­gen­tümer die Abän­de­rung der Stimm­kraft­re­ge­lung gem. Teilungs­er­klä­rung, d. h. den Abschluss einer entspre­chenden Verein­ba­rung, verlangen. 

 
Hierauf wies der Bundes­ge­richtshof (BGH) hin.
 
Er bejahte solche schwer­wie­genden Gründe in einem Fall, in dem der Bauträger einer Wohn­an­lage von den vier geplanten Häusern nur zwei errichtet hatte:
Auf die nicht errich­teten Wohnungs- und Teil­ei­gen­tums­ein­heiten entfiel entspre­chend dem Wohn­flä­chen­an­teil ein Stimm­an­teil von 48 Prozent.
 
Dies könne dazu führen, dass in wich­tigen Ange­le­gen­heiten die übrigen Eigen­tümer letzt­lich fremd­be­stimmt werden durch einen Eigen­tümer mit fakti­scher Mehr­heits­macht, der gar keine Wohnungen hat.
Daher könne das Stimm­recht maßvoll und vorüber­ge­hend bis zur Fertig­stel­lung der verblei­benden Sonder­ei­gen­tums­ein­heiten beschränkt werden.
 
BGH-Urteil vom 18.1.2019, V ZR 72/18

Matthias Allwinn 
Rechts­an­walt und Notar
Fach­an­walt für Erbrecht
Fach­an­walt für Miet- und WEG-Recht

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