Dienstag, 29. Oktober 2019

Arbeitszeit: Anspruch auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos (Fachanwältin Göksu)

Ist ein Arbeits­zeit­konto einge­richtet, hat der Arbeit­nehmer einen Anspruch darauf, dass dieses Konto korrekt geführt wird. 

 
Diese Klar­stel­lung traf das Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Meck­len­burg-Vorpom­mern.
Die Richter erläu­terten, dass ein Arbeits­zeit­konto fest­hält, in welchem zeit­li­chen Umfang der Arbeit­nehmer seine Haupt­leis­tungs­pflicht erbracht hat oder aufgrund eines Entgelt­fort­zah­lungs­tat­be­stands nicht erbringen musste.
 
Es drückt damit – in anderer Form – seinen Vergü­tungs­an­spruch aus.
Wird das Arbeits­zeit­konto falsch geführt, kann der Arbeit­nehmer eine Korrektur des Fehlers verlangen und gege­be­nen­falls gericht­lich durch­setzen.
Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Arbeit­geber unbe­rech­tigt zuvor gebuchte Stunden streicht. Es gilt nach der Entschei­dung auch, wenn der Arbeit­geber tatsäch­lich geleis­tete Arbeits­stunden nicht verbucht.
 
LAG Meck­len­burg-Vorpom­mern, Urteil vom 19.3.2019, 2 Sa 11/18

Öncü Göksu 
Rechts­an­wältin
Fach­an­wältin für Miet- und WEG-Recht

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