Donnerstag, 31. Oktober 2019

Kein Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Gebrauchsspuren der Mietsache (Fachanwalt K. Frankfurth)

Ein Vermieter hat bei Ende des Wohnungs­miet­ver­hält­nisses keinen Anspruch auf Scha­den­er­satz gegen den Mieter wegen gewöhn­li­cher Gebrauchs­spuren der Wohnung.

 
 
Diese Klar­stel­lung traf das Amts­ge­richt Wies­baden im Fall eines Mieters, der nach 14 Jahren aus der Wohnung ausge­zogen war.
Der Vermieter machte Scha­den­er­satz­an­sprüche wegen Beschä­di­gungen an der Miet­woh­nung geltend. Er trug in der Klage­schrift vor, der in der Wohnung verlegte Lami­nat­boden habe mehrere Einker­bungen aufge­wiesen und der Teppich­boden zahl­reiche Verfär­bungen.
Hierbei handle es sich nicht um Gebrauchs­spuren, sondern um ersatz­fä­hige Beschä­di­gungen. Die Lebens­dauer solcher Boden­be­läge liege bei weit über 15 Jahren. Demge­gen­über vertrat der Mieter die Auffas­sung, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden an den Böden um nicht ersatz­fä­hige Gebrauchs­spuren handele.
 
Der Richter des Amts­ge­richts Wies­baden begründet sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Lami­nat­boden um einen solchen von einfa­cher Qualität gehan­delt habe.
Die Einker­bungen im Boden seien bei einem Lami­nat­boden einfa­cher Qualität nach 14 Jahren der Nutzung gewöhn­liche Abnut­zungs­er­schei­nungen. Es lägen keine ersatz­fä­higen Schäden vor. Es handle sich viel­mehr um gewöhn­liche Verschlei­ßer­schei­nungen. Die wirt­schaft­liche Lebens­dauer eines einfa­chen Lami­nat­bo­dens betrage nicht mehr als 14 Jahre. Dies sei der Zeit­raum des Miet­ver­hält­nisses zwischen den Parteien.
Selbst für den Fall, dass die Einker­bungen als Schäden ange­sehen würden, müsste ein Abzug „neu für alt“ vorge­nommen werden. Hier­durch würde sich der Scha­den­er­satz­an­spruch des Vermie­ters auf Null redu­zieren.
 
Auch die Kosten für den Austausch des Teppich­bo­dens wurden dem Vermieter nicht zuge­spro­chen. Selbst bei einem hoch­wer­tigen Teppich­boden könne nur eine durch­schnitt­liche Lebens­dauer von 10 Jahren ange­nommen werden. Damit hat das Gericht die Verfär­bungen des mindes­tens 14 Jahre alten Teppich­bo­dens eben­falls als gewöhn­liche Abnut­zungs­er­schei­nungen gewertet.
 
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Instand­hal­tungs­maß­nahmen an der Miet­sache, die in einem Zeit­raum von 14 Jahren natur­gemäß anfallen, als nicht ersatz­fä­hige Sowieso-Kosten gelten. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grun­dieren und Lackieren einer Holz­treppe, die Gebrauchs­spuren aufweise. Die Entschei­dung ist durch das Land­ge­richt Wies­baden bestä­tigt worden.
 
Amts­ge­richt Wies­baden, Urteil vom 6.12.2018, 93 C 2206/18

Klaus F. Frank­furth 
Dipl. Finanz­wirt, Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Famil­li­en­recht
Fach­an­walt für Miet- und WEG-Recht

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