Mittwoch, 18. Dezember 2019

Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung in einer anderen Stadt (Fachanwältin Göksu)

Es kann gegen einen Eigen­be­darf des Vermie­ters spre­chen, wenn er auch zwei Jahre nach Ausspruch der Eigen­be­darfs­kün­di­gung das vermeint­lich unab­weis­bare Bedürfnis zum Umzug an den Ort der Miet­sache nicht ander­weitig umge­setzt hat. 

 
Das hat das Land­ge­richt (LG) Berlin verdeut­licht.
Im dortigen Fall hätte hierzu spätes­tens nach Erklä­rung des Kündi­gungs­wi­der­spruchs Veran­las­sung bestanden.
Denn ab diesem Zeit­punkt war für den Vermieter die zeit­nahe Umset­zung des angeb­lich beson­ders drin­genden Umzugs an den Ort der Miet­sache voll­ständig ins Unge­wisse gerückt.
Anders könne dies nur beur­teilt werden, wenn es aus wirt­schaft­li­chen Gründen ausge­schlossen war, am Ort der Miet­sache zunächst eine Ersatz­un­ter­kunft anzu­mieten.
 
Dazu hatte der Vermieter aber nichts vorge­tragen.
LG Berlin, Urteil vom 10.9.2019, 67 S 149/19
 

Öncü Göksu 
Rechts­an­wältin
Fach­an­wältin für Miet- und WEG-Recht

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