Dienstag, 17. Dezember 2019

Steuerbefreiung für Familienheime wird nur für eine Wohnung gewährt (Fachanwalt und Notar M. Allwinn)

Haben die Erblas­serin und der Allein­erbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblas­serin unver­än­dert weiter, kann die Erbschaft­steu­er­be­freiung nur für eine Wohnung gewährt werden. 
 
Dies hat das Finanz­ge­richt (FG) Köln klar­ge­stellt. In dem Fall hatte ein Sohn (S) von seiner Mutter (M) in 2015 u. a. einen hälf­tigen Mitei­gen­tums­an­teil an einem Mehr­fa­mi­li­en­haus (490 qm Wohn­fläche) geerbt. In dem Haus hatte M bis zu ihrem Tode zwei Wohnungen für sich und den S inne. Beide Wohnungen (Erdge­schoss: 115 qm; Ober­ge­schoss: 125 qm) waren nur über das gemein­schaft­liche Trep­pen­haus erreichbar. Dies wurde auch von den übrigen Mietern genutzt. Beide Wohnungen wurden von M und S gemeinsam genutzt.
 
Nach dem Tod der M hielt S an der räum­li­chen Auftei­lung und Nutzungs­weise beider Wohnungen unver­än­dert fest.
Das Finanzamt gewährte die Erbschaft­steu­er­be­freiung nur für die Wohnung im Ober­ge­schoss, da das Gesetz die Befreiung nur für „eine“ Wohnung vorsehe. S hingegen begehrte die Steu­er­be­freiung für beide Wohnungen, jedoch begrenzt auf 200 qm. Nach seiner Ansicht stelle das Wort „eine” nur einen unbe­stimmten Artikel dar; maßgeb­lich sei allein die Beschrän­kung der Fläche.
 
Das FG schloss sich der Meinung des Finanz­amts an. Es verwies dazu auf die Geset­zes­lage: Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohn­im­mo­bilie kann steu­er­frei vererbt werden, wenn das Fami­li­en­heim vom Ehegatten bzw. einge­tra­genen Lebens­partner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstor­bener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steu­er­be­freiung auf eine Wohn­fläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze über­schritten, unter­liegt der über­stei­gende Teil der Erbschaft­steuer.
 
Der Wort­laut der Vorschrift spricht nach Ansicht des Gerichts klar und ausdrück­lich nur von der Steu­er­frei­stel­lung für „eine Wohnung”, die der Erblasser zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt hat. Entgegen der Ansicht des S ändert daran auch die anschlie­ßende Begren­zung auf 200 qm nichts, da der Wort­laut inso­weit eben­falls eindeutig ist („soweit die Wohn­fläche der Wohnung 200 qm nicht über­steigt“). Statu­iert wird demzu­folge eine gestufte Prüfung, bei der auf der ersten Ebene nur eine singu­läre Wohnung steu­er­be­freit ist. Auf der zweiten Ebene ist dann zu prüfen, ob diese Wohnung 200 qm nicht über­steigt.
 
FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, 7 K 1000/17

Matthias Allwinn 
Rechts­an­walt und Notar
Fach­an­walt für Erbrecht
Fach­an­walt für Miet- und WEG-Recht

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