Donnerstag, 2. Januar 2020

Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem „Probearbeitstag“ (Fachanwältin Göksu)

Ein Arbeit­su­chender, der in einem Unter­nehmen einen „Probe­ar­beitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetz­lich unfall­ver­si­chert. 

 
Dies hat das Bundes­so­zi­al­ge­richt im Fall eines Mannes entschieden, der zwar nicht als Beschäf­tigter unter Versi­che­rungs­schutz gestanden hatte, als er an dem „Probe­ar­beitstag“ Müll­tonnen trans­por­tierte und dabei vom Lkw stürzte.
 
Es lag kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsor­gungs­un­ter­neh­mers einge­glie­dert war.
 
Da der Mann aber eine dem Entsor­gungs­un­ter­nehmer dienende, dessen Willen entspre­chende Tätig­keit von wirt­schaft­li­chem Wert erbracht hat, die einem abhän­gigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ähnlich ist, war er als „Wie-Beschäf­tigter“ gesetz­lich unfall­ver­si­chert. Insbe­son­dere lag die Tätig­keit nicht nur im Eigen­in­ter­esse des Mannes, eine dauer­hafte Beschäf­ti­gung zu erlangen.
 
Denn der Probe­ar­beitstag sollte gerade auch dem Unter­nehmer die Auswahl eines geeig­neten Bewer­bers ermög­li­chen und hatte damit für ihn einen objektiv wirt­schaft­li­chen Wert.
 
BSG, Urteil vom 20.8.2019, B 2 U 1/18

Öncü Göksu 
Rechts­an­wältin
Fach­an­wältin für Miet- und WEG-Recht

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