Das Oberverwaltungsgericht (OVerwG)
Berlin-Brandenburg hat die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs
mit einer Zonenhöchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Dircksenstraße in
Berlin-Mitte aufgehoben und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
geändert.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage eines
Anwohners gegen die „Tempo 10-Zone“ abgewiesen.
Der Umstand, dass die
Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die
Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehe, stehe der
Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um
eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen.
Das sahen die Richter am OVerwG jedoch anders.
Sie machten deutlich, dass im Straßenverkehrsrecht der
Ausschließlichkeitsgrundsatz gilt. Der Verkehr dürfe nur durch die in der
Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie
mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden.
Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch
Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes
Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit
Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig.
Dieser Weg sei nur für sog.
Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden,
eröffnet.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.