Dienstag, 21. Januar 2020

Autokauf: Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft (Rechtsanwalt Boll)

Immer häufiger bieten Fahr­zeug­händler heute ihre Fahr­zeuge im Internet auf entspre­chenden Platt­formen an. Der Kontakt mit dem Verbrau­cher, der sich für ein Fahr­zeug inter­es­siert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon.


Dadurch wird der Fahr­zeug­kauf aber noch nicht zu einem soge­nannten Fern­ab­satz­ge­schäft.

Wäre dies der Fall, könnte der Verbrau­cher seine Bestel­lung binnen einer gesetz­lich gere­gelten Frist wider­rufen. 

Das ist das Ergebnis eines Rechts­streits vor dem Land­ge­richt (LG) Osna­brück. Geklagt hatte eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Auto­haus in Wiet­mar­schen (Emsland) einen Kombi erworben.

Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Platt­form ausfindig gemacht. Anschlie­ßend hatte sie mit dem Auto­haus tele­fo­nisch Kontakt aufge­nommen. Dieses hatte ihr schlie­ß­lich ein Bestell­for­mular für das Fahr­zeug per E-Mail über­sandt. In der E-Mail wurde darauf hinge­wiesen, dass der Kauf erst mit schrift­li­cher Bestä­ti­gung oder Über­gabe des Fahr­zeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unter­zeich­nete Formular einge­scannt per E-Mail zurück und über­wies den Kauf­preis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahr­zeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kauf­ver­trag rück­gängig machen und verlangte den Kauf­preis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen soge­nannten Fern­ab­satz­ver­trag, bei dem ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht bestehe. Immerhin sei das Fahr­zeug online ange­boten worden. Auch die gesamte Kommu­ni­ka­tion mit dem Auto­haus sei digital erfolgt.

Dagegen wehrte sich das Auto­haus. Es machte geltend, kein Fern­ab­satz­ge­schäft zu betreiben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahr­zeuge. Auf die Bestel­lung per E-Mail habe man sich ausnahms­weise einge­lassen, der Kauf sei aber erst mit Abho­lung des Fahr­zeugs abge­schlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Auto­haus selbst erfolgt. Man betreibe keinen orga­ni­sierten Versand­handel mit Fahr­zeugen.

Die Richter am LG gaben nun dem Auto­haus recht. Dass man Fahr­zeuge online anbiete und ausnahms­weise viel­leicht auch einen Auto­kauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem orga­ni­sierten Fern­ab­satz­system auszu­gehen.
Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht. Ein orga­ni­siertes Fern­ab­satz­system im Sinne des Gesetzes setze zwin­gend voraus, dass auch ein orga­ni­siertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Auto­haus habe stets auf Abho­lung des Fahr­zeugs am Firmen­sitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Auto­haus Fahr­zeuge zum Versand anbiete. Ob letzt­lich der Kauf­ver­trag vor oder erst bei Abho­lung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entschei­dend.

Die Entschei­dung ist nicht rechts­kräftig. Die Klägerin hat die Möglich­keit, dagegen mit der Beru­fung zum Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg vorzu­gehen.

LG Osna­brück, Urteil vom 16.09.2019, 2 O 683/19

Johannes Boll 
Rechts­an­walt

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