Mittwoch, 4. März 2020

Berechnung der Verzugszinsen (Rechtsanwalt J. Boll)

Für die Berech­nung der Verzugs­zinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basis­zins­satz nach § 247 BGB anzu­wenden.

Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt.
Er ist an die Stelle des Basis­zins­satzes nach dem Diskont­satz-Über­lei­tungs­ge­setz (DÜG) getreten. 
Der Basis­zins­satz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 beträgt -0,88 Prozent.


­Damit ergeben sich folgende Verzugs­zinsen:
  • für Verbrau­cher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grund­pfand­recht­lich gesi­cherten Verbrau­cher­dar­le­hens­ver­trag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den nter­neh­me­ri­schen Geschäfts­ver­kehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Johannes Boll 
Rechts­an­walt

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