Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden.
Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt.
Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
- für den nternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
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