Freitag, 6. Dezember 2019

Werkvertragsrecht: Mängelanzeigen müssen keine Mängelursachen enthalten (Fachanwalt D. Zimmer)

Eine Mängel­an­zeige ist ausrei­chend verständ­lich, wenn sie die Erschei­nungs­bilder des Mangels benennt.

Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Bauüber­wa­cher auch die Mangel­ur­sa­chen benennt, die er vermutet. 
Das hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart klar­ge­stellt.
 
Für alle Planer, insbe­son­dere Bauüber­wa­cher, bedeutet das, dass sie nur die Mangel­er­schei­nungen und die Veror­tung im Bauwerk benennen müssen.
 
Denn der Mangel muss auch ohne Weiteres aufge­funden werden können.
Die Anzeige des Mangels hat weit­rei­chende Folgen: Bis zur Abnahme liegt die Beweis­last für die Mangel­frei­heit beim Auftrag­nehmer.
Nach der Abnahme kehrt sich die Beweis­last um, dann ist der Bauherr beweis­pflichtig.
 
OLG Stutt­gart, Urteil vom 23.11.2016, 3 U 65/16; rechts­kräftig durch Zurück­wei­sung der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde, BGH 21.11.2018, VII ZR 35/17.

Dennis Zimmer 
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Verkehrs­recht

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