Freitag, 5. Juni 2020

Auch bei einem Verzicht auf die Probezeit greift der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten (Fachanwalt Linder)

Enthält ein Arbeits­ver­trag die Klausel „Es wird keine Probe­zeit verein­bart.“, liegt darin für sich genommen keine Verein­ba­rung des Verzichts auf die sechs­mo­na­tige Warte­zeit bis zum Eingreifen des allge­meinen Kündi­gungs­schutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG. 



Hierauf machte das Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Baden-Würt­tem­berg aufmerksam.


Die Richter wiesen darauf hin, dass mit der Vertrags­klausel nur klar­ge­stellt werde, dass keine Probe­zeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB, die zu einer kürzeren Kündi­gungs­frist führen würde, verein­bart wird.
Abbe­dungen ist damit nur die Kündi­gungs­frist von zwei Wochen inner­halb der ersten sechs Monate.


Der allge­meine Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­ge­setz greift dagegen weiterhin erst nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeits­ver­hält­nisses.
Bis dahin kann der Arbeit­geber ohne Angabe von Kündi­gungs­gründen kündigen.


LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 18.6.2019, 15 Sa 4/19

Ulf Linder 
Magister rer.​publ., Rechts­an­walt und Mediator
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Fach­an­walt für Versi­che­rungs­recht
Fach­an­walt für Verwal­tungs­recht

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