Freitag, 31. Juli 2020

GmbH & Co. KG: VG Stuttgart unterstreicht Freiberuflerprivileg (Fachanwalt U. Linder)

Ein Inge­nieur­büro, das von zwei Bera­tenden Inge­nieuren als GmbH & Co. KG geführt wird, und Mitglied der Kammer ist, kann für die eben­falls erfor­der­liche Mitglied­schaft in der IHK das „Frei­be­ruf­ler­pri­vileg“ nutzen.



Bei der Bemes­sung des IHK-Beitrags wird nur ein Zehntel des Gewe­be­er­trags heran­ge­zogen. 


Das hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Stutt­gart entschieden.
Das VG dehnt das Frei­be­rufler-Privileg auf eine „mehr­stö­ckige“ GmbH & Co. KG aus, obwohl es begriff­lich unmög­lich ist, dass eine Gesell­schaft Dienst­leis­tungen persön­lich erbringt.


Entschei­dend für die Nutzung von § 3 Abs. 4 S. 3 in Verbin­dung mit S. 2 IHKG sei, dass sowohl die Komman­di­tisten der KG als auch die Gesell­schafter der persön­lich haftenden GmbH durch­gängig „vorwie­gend frei­be­ruf­lich tätig“ gewesen seien und Beiträge an die Inge­nieur­kammer abge­führt hätten.


VG Stutt­gart, Urteil vom 9.5.2019, 4 K 13164/17

Ulf Linder 
Magister rer.​publ., Rechts­an­walt und Mediator
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Fach­an­walt für Versi­che­rungs­recht
Fach­an­walt für Verwal­tungs­recht

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