Montag, 10. August 2020

Nutzungsausfall: Geschädigter muss nicht stets vorfinanzieren (Fachanwalt T. Löw)

Steht dem Geschä­digten als einziges Fahr­zeug ein Motorrad zur Verfü­gung, kann er bei einer Beschä­di­gung Nutzungs­aus­fall­ent­schä­di­gung verlangen. So hat es nun das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt entschieden.  Schon der Bundes­ge­richtshof (BGH) hatte 2018 entschieden: Der vorüber­ge­hende Entzug der Gebrauchs­mög­lich­keit eines Motor­rads, das dem Geschä­digten als einziges Kraft­fahr­zeug zur Verfü­gung steht und nicht reinen Frei­zeitz­we­cken dient, stellt einen Vermö­gens­schaden dar. Er kann einen Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­ent­schä­di­gung begründen. Die Beson­der­heit des OLG-Verfah­rens: Der Geschä­digte verlangte für 99 Tage Nutzungs­aus­fall. Denn er sah sich – zu Recht – nicht dazu in der Lage, ein Ersatz­fahr­zeug vorzu­fi­nan­zieren. Das OLG Frank­furt ist ihm in dieser Sicht­weise gefolgt. OLG Frank­furt, Urteil vom 9.12.2019, 22 U 182/18 Thomas Löw  Rechts­an­walt Fach­an­walt für Medi­zin­recht Fach­an­walt für Verkehrs­recht Fach­an­walt für Versi­che­rungs­recht

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